Satzung

Freunde und Förderer der Grundschule Laurentius Hülzweiler

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer der Grundschule Laurentius Hülzweiler e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hülzweiler.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis eingetragen

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sowie der Pflege des Kontaktes mit den ehemaligen Schülern und Lehrern der Laurentiusschule.

    Er fördert und pflegt die Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Schwalbach, den benachbarten Kommunen, dem Landkreis sowie dem Land.
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Der Verein betreibt die Förderung durch Beiträge seiner Mitglieder, von Spenden und ähnlichen Zuwendungen sowie durch eigene Maßnahmen und Veranstaltungen. Darüber hinaus nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

  1. die Unterstützung der Schule in ideeller und materieller Weise wie zum Beispiel:
    • finanzielle Unterstützung der Schule bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel und Ausstattungen, die vom Schulträger nicht bereitgestellt werden könnnen.
    • Zuschüsse zu Schulveranstaltungen, Lehrfahrten und Schüleraustausch mit Partnerschulen im Ausland.
    • Prämien Preise für geistige und sportliche Wettbewerbe.
    • wirtschaftliche Hilfe für Schüler in sozialen Härtefällen.
    • Unterstützung bei der Organisation von Schulfesten und anderen Schulveranstaltungen.
  2. Durchführung von Werbeveranstaltungen für die Schule.
  3. Versicherungsschutz seiner Mitglieder

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins (2005) und endet zum jeweiligen Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Entscheidung ist dem Mitglied bekannt zu geben.
  5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Der Verein führt:
    • aktive Mitglieder
    • inaktive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  8. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  9. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Tod
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Automatisch, wenn kein Kind der Familie mehr die Grundschule Laurentius Hülzweiler besucht
  10. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

    Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
  4. Ein Mitglied scheidet außerdem automatisch aus dem Verein aus, wenn es mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar oder nicht angenommen zurückkommt.
  5. Im Falle der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft, weil kein Kind der Familien mehr die Grundschule Laurentius Hülzweiler besucht, bleibt diese durch eine entsprechende schriftliche Willensbekundung des Mitglieds weiterhin bestehen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Der Beitrag soll bargeldlos im Voraus erhoben werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Brief, in elektronischer Form (Email) oder Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Schwalbach, an außerhalb der Gemeinde wohnende Mitglieder durch schriftliche Mitteilung.
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  4. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Beachtung der gleichen Formalitäten, die auch bei der ordentlichen Mitgliederversammlung maßgebend sind.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
    2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.
    3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
    4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach geltendem Recht ergeben.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, eine Bevollmächtigung anderer ist nicht möglich.
  7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  8. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

    Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach vorstehendem Absatz nicht beschlussfähig, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung kann zugleich alternativ zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden, die dann zu den oben genannten erleichterten Bedingungen beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  10. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.
  11. Versammlungen der Organe können als virtuelle Versammlung (online-Verfahren) einberufen werden, wenn dies durch höhere Gewalt erforderlich oder in sonstigen besonderen Ausnahmefällen auch unter Berücksichtigung aller Interessen der Mitglieder seitens des Vorstandes für zweckmäßig erachtet wird. Der Vorstand entscheidet über die Art der Versammlung nach billigem Ermessen und Beachtung der grundsätzlichen Priorität einer Präsenzversammlung. Den Mitgliedern sind im Rahmen der besonderen Einladung zu einer virtuellen Versammlung alle notwendigen Informationen zur Teilnahme zur Verfügung zu stellen.

    Eine virtuelle Versammlung zum Zwecke einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Schriftführer/in, es kann ein Stellvertreter gewählt werden
    4. dem/der Kassenwart/in, es kann ein Stellvertreter gewählt werden
    5. den Beisitzern
    6. dem/der amtierenden Leiter/in der Schule, die geborenes Mitglied kraft Amtes ist, die Schulleitung kann eine Person aus dem Lehrerkollegium ersatzweise benennen
    7. des/der jeweiligen Vorsitzenden der Elternvertretung die/der kraft Amtes geborenes Mitglied ist, die Elternvertretung kann aus den Reihen der Elternvertretung ein Mitglied ersatzweise benennen.
  2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird jeweils vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr, die Protokollführung über Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
  6. Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch.
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  8. Der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind Vorstand im Sinne des BGB.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden beiden Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.

    Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) zu berichten.
  2. Die Kassenprüfer können wieder gewählt werden.
  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur oder ähnlichem, zu verwenden hat.
  3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erstellt der Verein eine Datenschutzordnung, die mit der Satzung jedem Vereinsmitglied zugänglich gemacht wird.

§ 13 Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunswirksam sein sollten, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG):
Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.

Diese Satzung wurde am 07.11.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.